U R T E I L
F e h l e n d e r Brandschutz
Fehlender Brandschutz mindert Schadensersatzanspruch.
Das Fehlen von Brandschutzeinrichtungen mindert den Schadensersatz-anspruch eines Unternehmers auch dann, wenn ein Mitarbeiter einen Brand grob fahrlässig verursacht hat.Nach einer Entscheidung des Landgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz trifft den Arbeitgeber in einem solchen Fall ein Mitverschulden an dem Schaden.Dieser dürfe nicht allein dem Arbeitnehmer angelastet werden (Aktenzeichen 6 Sa 709/99). Das Gericht wies mit seinem in Mainz veröffentlichen Urteil die Schadensersatzklage eines Unternehmers ab. Er wollte von einem Mitarbeiter rund 117.000 DM haben. Der Arbeitnehmer hatte in einem Bereich geraucht, in dem sich leicht entzündliche Materialien befanden und dadurch einen Brand ausgelöst.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Mitarbeiter den Schaden in vollem Umfang tragen müssen.
Es fehlten feuerhemmende Abtrennungen.
Die Löscheinrichtungen waren nicht greifbar.
INFO Feuerlöscher
FEUERLÖSCHER müssen je nach Brandgefahr und Größe einer Arbeitsstätte in unterschiedlicher Zahl vorhanden sein. Die Art der Löscher hängt von den brennbaren Stoffen (von fest bis gasförmig) im Betrieb ab. Wichtig ist, dass sie immer leicht zu erreichen sind.
FEUERLÖSCHER müssen mindestens alle zwei (2) Jahre von einem Sachkundigen geprüft werden. Über den nächst anstehenden Termin informiert die Prüfplakette am Gerät.Sind mehrere FEUERLÖSCHER vorhanden, sollten sie im Brandfall gleichzeitig eingesetzt werden.
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